45 stunden woche österreich

Auch bei Vollzeitbeschäftigten kann Mehrarbeit vorliegen, wenn der Kollektivvertrag z.B. Innerhalb der Tagesarbeitszeit ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dazu berechtigt beziehungsweise verpflichtet, Ruhepausen einzuhalten. Der Kollektivvertrag kann auch niedrigere Grenzen festlegen.

Bei Gleitzeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst festlegen.

Rechtlich gesehen gelten (nahezu vollständig) dieselben Rechte und Pflichten für beide Seiten wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn Sie weniger als die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Wochenstunden) berufstätig sind. Dies wird dann als Wochenendruhe bezeichnet.

Wird an einem Wochenende gearbeitet, so hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer Anspruch auf die sogenannte Ersatzruhe. Diese beträgt ebenfalls mindestens 36 Stunden durchgehend, hat einen vollen Kalendertag zu beinhalten und muss vor Beginn der nächsten Arbeitswoche stattfinden.

Auch an Feiertagen besteht das Recht auf arbeitsfreie Zeit.

Diese können in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden

  • Es muss festgelegt werden, in welchem Zeitraum gerechtfertigte Abwesenheiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden (fiktive Normalarbeitszeit)
  • Es gibt eine Reihe an arbeitsrechtlichen Sonderregeln und außergewöhnlichen Fällen, in denen die Arbeitszeit anders geregelt ist.

    Dezember (Feiertag) fällt auf einen Mittwoch. Donnerstag und Freitag dieser Woche sollen eingearbeitet werden.

    Ferner gibt es die tägliche Ruhezeit. Die Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen darf bis zu 44 Stunden betragen.

    Schichtarbeit liegt vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Laufe des Tages nacheinander an einem Arbeitsplatz abwechseln.

    Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sind Unternehmen ferner berechtigt, Betriebsvereinbarungen aufzusetzen, die dann individuelle Bestimmungen beinhalten können.

    Hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer mehrere Anstellungen, so wird die geleistete Arbeitszeit zusammengerechnet, wobei hier die Gesamtzeit die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten darf.

    Bei Betätigungen an einem sonstigen Dienstort außerhalb des Unternehmens, in einer Werkstätte oder im Home-Office, gelten auch diese Tätigkeiten als Arbeitszeit.

    Besteht eine Differenz zwischen der gestatteten Höchstarbeitszeit und der Normalarbeitszeit, so wird dies als Mehrarbeit oder Überstunden deklariert und entsprechend gewertet oder ausbezahlt.

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beziehungsweise Unternehmen sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

    Für einige Berufsgruppen gibt es aufgrund deren Tätigkeit besondere abweichende Bestimmungen. Zu diesen Berufsgruppen gehören:

    • Hausbesorgerinnen/Hausbesorger
    • Hausgehilfinnen/Hausgehilfen
    • manche Lehrerinnen/Lehrer
    • bestimmte Angestellte in Krankenanstalten
    • Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen
    • Bäckereiangestellte
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in diversen Verkehrs-, Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen

    Aber auch aufgrund gewisser persönlicher Gegebenheiten, wie dem Alter oder dem Gesundheitszustand kommen spezielle Bestimmungen zum Tragen.

    Die Kollektivverträge regeln auch, unter welchen Voraussetzungen bis zur 40-Stunden-Grenze gearbeitet werden darf und ob dafür ein Zuschlag gebührt.

    Unter Mehrarbeit versteht man die über die wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen bis hin zur gesetzlichen Normalarbeitszeit (in den meisten Fällen 40 Stunden).

    Besteht auch kein Betriebsrat, kann ein Antrag an das Arbeitsinspektorat gestellt werden.

  • Arbeitsbereitschaft muss regelmäßig und in erheblichem Umfang (zu mindestens einem Drittel) in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers fallen.
  • Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden.

    Es ist beispielsweise möglich, die Normalarbeitszeit von Montag bis Donnerstag auf 9 Stunden pro Tag auszuweiten, wenn dadurch eine verlängerte Wochenendruhe durch eine Arbeitszeitverkürzung am Freitag (Arbeitsende bereits um 12 Uhr) vereinbart wird.

    Was wird unter Arbeitszeit verstanden?

    Die Arbeitszeit ist die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Ruhepausen.

    Die tägliche Arbeitszeit sowie die Verteilung der zu leistenden Stunden sollten in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. Längere Tagesarbeitszeiten müssen daher innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.

    Ungleichmäßige Verteilung

    Soll die Arbeitszeit an einem Wochentag früher enden, darf die Normalarbeitszeit an den übrigen Arbeitstagen der Woche auf bis zu neun Stunden (wenn der Kollektivvertrag dies zulässt: zehn Stunden) verlängert werden.

    Beispiel

    In einem Betrieb beginnt die Arbeitszeit um 8 Uhr.

    Am Freitag soll nur bis 14 Uhr, also sechs Stunden gearbeitet werden (Freitag-Frühschluss).

    Ab einer Tätigkeitsdauer von durchgehend sechs Stunden pro Tag steht der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine gesetzliche Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu, die bei Bedarf auch aufgeteilt werden darf.

    Diese Einschränkung gilt nicht für die Bauwirtschaft.

    Beispiel

    Der 26. Diese Zeit wird selbstverständlich normal entlohnt.

  • Als passive Reisezeit gilt jene, in der eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer beispielweise zu einer Messe anreist (eine Fahrt im Zug). Da in diesem Betrieb vor Weihnachten besonders viel Arbeit anfällt, wird als Ausgleich vereinbart, dass die Normalarbeitszeit an 16 Tagen zwischen 1.

    Wenn sie dennoch Überstunden leisten, gebührt ein Zuschlag von 50% auf den Normallohn. Die/Der Angestellte hat das Recht, die Feiertagsarbeit zu verweigern und ihr/ihm darf hierdurch kein Nachteil entstehen. Die Feiertagsruhe beträgt mindestens 24 Stunden am Stück und muss zwischen null und sechs Uhr am Feiertag beginnen.

    Maßgebend sind hier Aspekte wie: 

    • der Grad der selbstständigen Durchführung der Tätigkeit
    • die Entscheidungsbefugnis
    • die Schwierigkeit, die geleistete Arbeitszeit im Vorhinein zu bestimmen und zu messen
    • die Schwierigkeit, die geleistete Arbeitszeit hinsichtlich Lage und Dauer festzulegen

    Hingegen ist eindeutig definiert, welche Personen als nahe Angehörige gelten:

    • die Ehepartnerin/der Ehepartner (in einem gemeinsamen Haushalt lebend)
    • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner (in einem gemeinsamen Haushalt lebend)
    • die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte (seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebend)
    • Kinder
    • Eltern
  • In Österreich beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden.

    Diese darf grundsätzlich bis zu zehn Stunden dauern.

    Um Gleitzeit einzuführen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarungabschließen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aber mit 40 Stunden beschränkt. Falls innerhalb eines Unternehmens vorübergehend Bedarf besteht, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an Feiertagen (oder am Wochenende) zu beschäftigen, so kann dies individuell vereinbart werden.

    Nach der absolvierten Tagesarbeitszeit stehen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer festgelegte Ruhezeiten zu.

    Die Definition, wer eine leitende Funktion innehat, ist nicht eindeutig und im Einzelfall zu entscheiden. Lebensjahres dürfen laut Gesetz keine Nachtarbeit verrichten.

    Liegt Nachtschwerarbeit vor (beispielsweise bei Tätigkeiten unter vermehrter Hitze, Kälte, Lärm oder Erschütterungen), gibt es weitere Zulagen, Zusatzurlaub und verlängerte Ruhepausen.

    All dies ist in Österreich im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt und für alle Unternehmen bindend, wobei je nach Berufsgruppe teilweise unterschiedliche Regelungen maßgebend sind.

    Bestimmungen über Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe oder Feiertagsruhe werden im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.

    Konkrete Regelungen zur Arbeitszeit werden mittels Arbeitszeitmodellen definiert.

    Die grundsätzliche Arbeitszeit pro Woche beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden, allerdings können im Kollektivvertrag der jeweiligen Branche auch kürzere Arbeitszeiten vorgesehen sein.

    Der Kollektivvertrag kann allerdings erlauben, dass Mehrstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

    Im Handel ist ein Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wochen auch zulässig, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung enthält. Diese beträgt im Normalfall mindestens elf Stunden, kann aber auch in Ausnahmefällen auf acht Stunden reduziert werden.

    Diese Arbeitszeitverteilung muss durch den Kollektivvertrag zugelassen sein. Den Aufenthaltsort bestimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, meist wird es der Betrieb sein. Kollektivverträge können höhere Überstundenentgelte vorsehen.